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1985

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W  i  l  l  k  o  m  m  e  n

Der Niebüller Shanty Chor e.V. ist Mitglied im

Fachverband Shantychöre
Deutschland e.V.

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§ 13 - Mitgliederversammlung -
Die Mitgliederversammlung ist jedes Jahr, schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorstand ist berechtigt, unter Wahrung der gleichen Förmlichkeiten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen;
er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, sofern mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich die Einberufung verlangt. Beschlüsse auf der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder wirksam.

§ 14 - Ausschüsse -

Für die Erledigung besonderer Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der Ausschüsse. Er kann Beschlüsse entweder an den Ausschuss zur erneuten Bearbeitung zurückweisen, aufheben und in der Sache neu entscheiden.

§ 15 - Geschäftsjahr, Rechnungslegung, Kassenprüfung -

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Über die Einnahmen und Ausgaben, hat der Kassenwart jährlich in der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Die Jahresrechnung über Einnahmen und Ausgaben, ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer, haben das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung mündlich vorzutragen und erforderlichenfalls zu erläutern. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen nicht zum Kassenprüfer gewählt werden.

§ 16 - Beurkundung der Beschlüsse -

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.

§ 17 - Auflösung und Liquidation -
Die Auflösung kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, dessen Einberufung ausschließlich mit diesem Ziel erfolgt. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitgliedern ihr zustimmen. Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den Verein “ Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V. in Niebüll " der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 - Inkrafttreten der Satzung -

Die Satzung vom 21.02.1995  wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 07.02.2023 geändert und tritt mit der Neufassung ab sofort in Kraft.                        
                                                             25899 Niebüll, den 07.02.2023 
                                                      Der Vorstand
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2024

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